Für anstehende Pensionszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer bildet eine GmbH in den Jahrzehnten nach der Pensionszusage, die sie dem Geschäftsführer in der Regel nach Ablauf einer Bewährungszeit macht, Rückstellungen in ihrer Bilanz. Die Zahlungen selbst sind zumeist über eine Rückdeckungsversicherung finanziert. Gegenstand der Pensionszusage ist - ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht nur eine spätere Alters-, sondern zumeist auch eine Invaliditätsrente.
Für die Anerkennung der Pensionsrückstellungen geht das Finanzamt nach der sogenannten 75-%-Regel vor: Die Anwartschaft aus der Pension darf zusammen mit etwaigen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr als 75 % der Aktivbezüge (laufendes Gehalt und Gratifikationen, Tantiemen etc.) betragen.
In einem aktuellen Fall erlitt ein Gesellschafter-Geschäftsführer wenige Jahre nach Erhalt einer Pensionszusage einen schweren Unfall und wurde querschnittsgelähmt. Neben seinen aktiven Gehaltszahlungen erhielt er eine Berufsunfähigkeitsrente. Auch die Pensionsrückstellung wurde weiter aufgestockt, worin das Finanzamt der Höhe nach einen Verstoß gegen die 75-%-Grenze sah. Doch der Bundesfinanzhof belehrte das Finanzamt eines Besseren: Es hat bei seiner Prüfung übersehen, dass die Pensionszusage in Alters- und Invaliditätsrente aufzuteilen ist. Somit kam es zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung. |