Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung können Arbeitnehmer grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen. Abzugsfähig sind
1. Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem jährlich steigenden Anteil (2012: 74 %; 2013: 76 %),
2. Vorsorgeaufwendungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe sowie
3. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur im Ausnahmefall bei geringen Krankenkassenbeiträgen als sonstige Aufwendungen.
Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger sind zwar ebenfalls begünstigt, lassen sich aber oft nicht genau den obigen Versicherungszweigen zuordnen. Dann muss der einheitliche Globalbeitrag für die steuerliche Berücksichtigung gesondert behandelt und zugeordnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine staatenbezogene prozentuale Aufteilung für den Veranlagungszeitraum 2013 veröffentlicht.
Hinweis: Die Aufstellung umfasst nur europäische Länder. Für Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger außerhalb Europas gibt es keine vergleichbaren Vorgaben. Hier müssen die Beiträge nach den Umständen des Einzelfalls aufgeteilt werden. |