Als Vermieter von Grundstücken oder Räumen erbringen Sie neben der Vermietung selbst in der Regel noch weitere Dienstleistungen. Dazu gehören beispielsweise Wasser-, Strom- oder Wärmelieferungen bzw. Reinigungsdienstleistungen. Wie der Fachmann sagt, teilen diese Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung. Das bedeutet, dass die Nebenleistungen zu Ihrer Vermietungstätigkeit steuerlich genauso beurteilt werden wie die Vermietung selbst. Sie sind nur dann steuerfrei, wenn auch die Vermietung steuerfrei ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil zu dem Ergebnis, dass die oben genannten Leistungen nicht zwingend als Nebenleistungen anzusehen sind. Vielmehr kommt es auf eine umfassende Würdigung des Sachverhalts an. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob Haupt- und Nebenleistung miteinander verknüpft sind. Haben Sie im Mietvertrag beispielsweise geregelt, dass die Nichtzahlung des Wassergeldes Sie zur Kündigung berechtigt, kann dies für eine Nebenleistung sprechen.
Hinweis: Die deutsche Finanzverwaltung geht bisher davon aus, dass die dargestellten Leistungen im Regelfall Nebenleistungen zu einem steuerfreien Mietverhältnis sind. Es bleibt abzuwarten, wann sie die Sichtweise des EuGH übernimmt. |