Die Kosten eines Erststudiums oder einer ersten Berufsausbildung dürfen nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 € pro Jahr abgezogen werden. Wer dagegen ein duales Studium absolviert oder nach seiner ersten eine zweite Ausbildung - oder ein Studium - aufsattelt, kann seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Abziehbar sind dann etwa die Fahrtkosten zur Uni und die Kosten für die auswärtige Unterbringung.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Fall eines Studenten beurteilt, der bereits eine Berufsausbildung absolviert hatte: Er wollte seine Aufwendungen fürs Studium als (vorweggenommene) Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen und machte dabei auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend. Doch die Richter stellten klar, dass sich Auszubildende und Studenten nicht auf die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung berufen können. Eine solche setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer am Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte wohnt. Und eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, nicht jedoch eine Uni.
Die Unterkunftskosten am Studienort können bei einem Zweitstudium allerdings als „reguläre“ Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür setzt der BFH lediglich voraus, dass sich der Lebensmittelpunkt des Studenten weiterhin außerhalb seines Studienorts befindet. Denn nur dann sind die Kosten für die Studentenwohnung als beruflich veranlasster Mehraufwand anzusehen. |