Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Ausbildung und Studium - Wie Studenten ihre Unterkunftskosten abziehen können
29.01.2013
 

Die Kosten eines Erststudiums oder einer ersten Berufsausbildung dürfen nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 € pro Jahr abgezogen werden. Wer dagegen ein duales Studium absolviert oder nach seiner ersten eine zweite Ausbildung - oder ein Studium - aufsattelt, kann seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Abziehbar sind dann etwa die Fahrtkosten zur Uni und die Kosten für die auswärtige Unterbringung.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Fall eines Studenten beurteilt, der bereits eine Berufsausbildung absolviert hatte: Er wollte seine Aufwendungen fürs Studium als (vorweggenommene) Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen und machte dabei auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend. Doch die Richter stellten klar, dass sich Auszubildende und Studenten nicht auf die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung berufen können. Eine solche setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer am Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte wohnt. Und eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, nicht jedoch eine Uni.

Die Unterkunftskosten am Studienort können bei einem Zweitstudium allerdings als „reguläre“ Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür setzt der BFH lediglich voraus, dass sich der Lebensmittelpunkt des Studenten weiterhin außerhalb seines Studienorts befindet. Denn nur dann sind die Kosten für die Studentenwohnung als beruflich veranlasster Mehraufwand anzusehen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG