Die Entsorgung von Abfällen, die noch werthaltig sind, kann umsatzsteuerlich zu einem sogenannten tauschähnlichen Umsatz führen.
Beispiel: Das Unternehmen U lässt unsortiertes Altpapier durch den Entsorgungsunternehmer E beseitigen. Wegen der hohen Rohstoffpreise und des entsprechend hohen Restwerts, den das Papier hat, verlangt E für seine Leistung keine oder nur eine geringe Vergütung.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegen hierbei zwei Umsätze vor, nämlich
• die Lieferung des Altpapiers durch U und
• die Entsorgungsdienstleistung des E.
Beide Umsätze sind zu versteuern. Außerdem ist auch auf die korrekte rechnungsmäßige Abwicklung der Umsätze zu achten, damit beispielsweise ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Problematisch ist hierbei, dass nicht bei jeder Abfallentsorgung von einem tauschähnlichen Umsatz ausgegangen wird. Dazu muss der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Wann das der Fall ist, beschreibt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem neuen Schreiben im Einzelnen.
Hinweis: Die Materie ist sehr kompliziert und fehlerträchtig. Sprechen Sie uns daher bitte an, wenn Sie größere Mengen Abfall entsorgen. Wir werden den Sachverhalt dann überprüfen. Gegebenenfalls greift bei Ihnen auch eine Vereinfachungsregel des BMF. |