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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Betrieblicher Fuhrpark - Es wird nicht mehr die Privatnutzung aller Kfz unterstellt
29.01.2013
 

Gehören mehrere Kfz zu Ihrem Betriebsvermögen, mussten Sie als Unternehmer den pauschalen Nutzungswert (von 1 % des Bruttolistenpreises bei Zulassung pro Monat) bisher für jedes Auto ansetzen, das Sie oder Mitglieder Ihrer Familie für Privatfahrten nutzten. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium die bisherigen Regeln ergänzt.

Es ist zwar weiterhin der pauschale Nutzungswert für jedes Kfz im Fuhrpark anzusetzen, das Sie oder Ihre Angehörigen für Privatfahrten nutzen. Können Sie dem Finanzamt bzw. dem Betriebsprüfer aber glaubhaft machen, dass bestimmte Autos ausschließlich betrieblich genutzt werden, muss für diese kein pauschaler Nutzungswert ermittelt werden. Hierzu gehören etwa

• Fahrzeuge, die für die private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen),

• Firmenwagen, die Sie ausschließlich Ihren Arbeitnehmern überlassen, oder

• der Fuhrpark, der nach der betrieblichen Verwendung nicht zur Privatnutzung zur Verfügung steht (z.B. Vorführwagen).

Hinweis: Geben Sie in Ihrer Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass Sie das Kfz mit dem höchsten Listenpreis auch privat nutzen, folgt der Fiskus Ihren Angaben aus Vereinfachungsgründen. Für weitere Kfz brauchen Sie dann keinen zusätzlichen pauschalen Nutzungswert mehr anzusetzen. Entsprechendes gilt für die Privatnutzung durch Familienmitglieder, wenn pro Person das Auto mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.

 

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