Nach der klassischen Rollenverteilung in einer Familie bestimmen die Eltern die Haushaltsführung und das Kind „tanzt nach ihrer Pfeife“. Dass dieses stereotype Bild nicht immer gelten muss, hat ausgerechnet der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt. Anlass war der Fall einer doppelten Haushaltsführung, bei der ein Arbeitnehmer seinen Erstwohnsitz im Haus der Eltern eingerichtet hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass er lediglich in den elterlichen Haushalt eingegliedert war und die Haushaltsführung dort nicht selbst mitbestimmte. Aus diesem Grund erkannte es den Ersthaushalt - und somit auch die doppelte Haushaltsführung - steuerlich nicht an.
Der BFH warf dem Arbeitnehmer jedoch einen Rettungsanker zu und urteilte, dass ein Kind nicht zwangsläufig in den elterlichen Haushalt eingegliedert sein muss. Es kann auch sein, dass es die Haushaltsführung selbst bestimmt - insbesondere wenn es erwachsen ist und die Eltern alt, krank oder pflegebedürftig sind. Auch ist es denkbar, dass das erwachsene Kind den Haushalt gemeinsam mit den Eltern führt. Und ein solcher Mehrgenerationenhaushalt - ähnlich einer Wohngemeinschaft - muss steuerlich ebenfalls als Erstwohnsitz anerkannt werden.
Hinweis: Die Finanzämter müssen also, wenn ein Arbeitnehmer zusammen mit seinen Eltern im (Erst-)Haushalt lebt, einzelfallabhängig prüfen, wer den Haushalt führt bzw. mitbestimmt. Dabei müssen sie das Alter und den Gesundheitszustand der Eltern als Entscheidungskriterien einbeziehen |