Sind Sie ein moralischer Mensch? Dann dürfte Sie ein aktueller Urteilsfall des Bundesfinanzhofs empören. Darin ging es um einen Vermieter, der mit einem Zahnarzt einen langjährigen Mietvertrag ohne Kündigungsrecht geschlossen hatte. Der Vertrag lief über zehn Jahre und beinhaltete eine Verlängerungsoption auf 25 Jahre. Zudem war eine Wertsicherungsklausel über den Tod des Mieters hinaus vereinbart, nach der der Vermieter die Miete auf maximal 7,86 €/qm erhöhen durfte.
Im Laufe der Jahre kam der Vermieter zu der Erkenntnis, dass der Mietvertrag für ihn „wirtschaftlich katastrophal“ ist, und setzte einen perfiden Plan um: Er bediente die Darlehensraten für das Mietobjekt nicht mehr, um eine Zwangsversteigerung herbeizuführen. Dann ließ er es durch einen Strohmann ersteigern. Dieser setzte den Zahnarzt im Wege eines Sonderkündigungsrechts vor die Tür und veräußerte das Objekt wieder an den Vermieter, der dann endlich (mit einem neuen Mieter) einen um 60 % erhöhten Mietpreis durchsetzen konnte.
Hinweis: Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung berechtigt den Ersteher eines Objekts dazu, die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse zu kündigen.
Der Zahnarzt konnte vor dem Oberlandesgericht eine Schadenersatzzahlung von 210.000 € gegen den Vermieter durchsetzen. Dieser wollte den Betrag von seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, doch die Richter untersagten den Werbungskostenabzug und urteilten, dass der Schadenersatz nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst war. Das auslösende Moment lag vielmehr in der Zwangsversteigerung und somit im nichtsteuerbaren Bereich. Das Argument des Vermieters, dass er durch sein Vorgehen schließlich seine Mieteinnahmen maximieren konnte, ließ das Gericht nicht gelten |