Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beiträge eines Arztes zur Betriebskostenversicherung im Wesentlichen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Ein freiberuflicher Zahnarzt hatte eine Versicherung abgeschlossen, die den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten ersetzen sollte, wenn der Praxisbetrieb einmal
• durch seine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls oder
• durch eine behördlich angeordnete Quarantäne
unterbrochen werden sollte. Den Jahresbeitrag von 4.800 DM machte er steuermindernd geltend.
Der BFH hat den Betriebsausgabenabzug abernur insoweit zugelassen, als das Risiko einer behördlich verfügten Quarantäne versichert ist. Soweit die Versicherung die Risiken einer Krankheit oder eines Unfalls abdeckt, können die Beiträge nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Diese Risiken sind nämlich außerbetrieblich, da sie in der Person des Arztes begründet sind und ein allgemeines Lebensrisiko darstellen.
Hinweis: Der Versicherungsbeitrag für das Unfall- und Krankheitsrisiko könnte als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Im Regelfall wirkt sich das wegen der geringen Höchstbeträge jedoch nicht steuermindernd aus, weil diese schon durch andere private Versicherungen überschritten werden (z.B. Haftpflicht-, Unfall- oder Risikolebensversicherung). |