Als sogenannte Verkehrsteuer fällt die Grunderwerbsteuer bei jeder Grundstücksübertragung an. Den Steuersatz können die Bundesländer selbständig festlegen. In jüngster Vergangenheit wurde er vielerorts spürbar erhöht: in Nordrhein-Westfalen beispielsweise von 3,5 % auf 5 %.
Kürzlich hat die Oberfinanzdirektion Münster ausführlich zu Grundstücksübertragungen auf Personengesellschaften (z.B. auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaften) Stellung genommen. Insbesondere ging es ihr um die Steuervergünstigungen und darum, wann diese versagt werden.
Beispiel: Der Eigentümer E überträgt ein Grundstück auf eine GbR, an der er selbst zu 40 % beteiligt ist. Für die Übertragung ist Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Allerdings sieht das Gesetz für diesen Fall eine Steuervergünstigung vor: In Höhe der Beteiligung des ursprünglichen Grundstückseigentümers wird die Steuer nicht erhoben. Die Vergünstigung entfällt jedoch, wenn sich der Anteil von E an der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung vermindert oder ganz wegfällt.
Hinweis: Planen Sie eine Grundstücksübertragung von einer oder auf eine Personengesellschaft? Wir prüfen gern, ob die Neuerungen auf Ihren Fall Anwendung finden. |