In den Artikel zur Angabe des Lieferzeitpunkts in der Aktuellen Steuer-Information KOMPAKT 06/09 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Tatsächlich ist die gängige Praxis, auf der Rechnung einen Hinweis wie „Leistungsdatum entspricht Lieferdatum“ zu platzieren, ausreichend, sofern bei Lieferungen und sonstigen Leistungen der Leistungszeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Wir bitten, das Versehen zu entschuldigen. |