Kürzlich hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienstleistungen beschäftigt. Geklagt hatte eine examinierte Krankenschwester, die einen ambulanten Pflegedienst betrieben und ihre Umsätze steuerfrei behandelt hatte. Im Jahr 1993 hatte sie mit ihrem Personal insgesamt 76 Personen behandelt - darunter 52 Privatzahler. Aufgrund dieses Verhältnisses versagte ihr das Finanzamt die Steuerfreiheit. Denn das Umsatzsteuerrecht macht die Steuerbefreiung für private Pflegedienste davon abhängig, dass die Kosten in mindestens zwei Dritteln der Fälle ganz oder überwiegend durch die Sozialhilfe oder einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen werden (Sozialgrenze). Im Fall der Pflegedienstbetreiberin lag der Anteil der Privatzahler allerdings bei 68 %.
Doch hielt der EuGH die starre Zweidrittelgrenze für kein geeignetes Kriterium für die Steuerbefreiung. Entscheidend war vielmehr, dass die Pflegedienstbetreiberin dieselben sozialen Aufgaben übernommen hatte wie öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Sofern die Vergleichbarkeit mit diesen gegeben ist, muss die Steuerbefreiung also gewährt werden.
Hinweis: Zum 01.01.1995 war die Sozialgrenze auf 40 % abgesenkt worden. Die Antwort auf die Frage, ob das Jahressteuergesetz 2013 rückwirkend zum 01.01.2013 eine weitere Absenkung auf 25 % mit sich bringt, steht immer noch aus. |