Sofern ein Gesellschafter zu mindestens 1 % an einer GmbH beteiligt ist, kann er einen Verkaufsverlust bei der Steuer absetzen: bis 2008 zu 50 %, ab 2009 zu 60 %. Um dieses Minus zu realisieren, bietet sich ein interessantes Gestaltungsmodell an: Beteiligter A verkauft seine GmbH-Anteile an B und Gesellschafter B gleich viele seiner Anteile zum gleichen Preis an A. Alles bleibt beim Alten, außer dass einige Notarkosten anfallen. Der Vorteil ist, dass beide Beteiligten einen Steuerverlust vorweisen, mit dem sie die Abgabenlast auf ihr übriges Einkommen mindern können.
Das Modell funktioniert nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aber nicht, wenn sich durch eine wechselseitige Veräußerung nichts an der Stellung der Gesellschafter ändert. Dann liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor und das Finanzamt darf die Geschäfte ignorieren.
Faustregel: Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung allein noch nicht unangemessen. Grundsätzlich ist der Steuerzahler in der Wahl seiner Gestaltungen frei. Zum Missbrauch kommt es erst, wenn er einen ungewöhnlichen Weg wählt. Eine Steuerumgehung liegt bei einer rechtlichen Gestaltung vor, die
• zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist (oder gar keinen wirtschaftlichen Grund oder Zweck hat),
• allein der Steuerminderung dienen soll und
• durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
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