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Mandanteninformationen

Freiberufler, aufgepasst - GmbH bringt den freien Beruf zu Fall!
26.02.2013
 

Den wesentlichen Unterschied zwischen einem freien Beruf und einem Gewerbebetrieb kennen Sie: Während die Einkünfte des Freiberuflers nur der Einkommensteuer unterliegen, werden gewerbliche Einkünfte zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet. Zwar kann der Gewerbetreibende später das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags auf seine tarifliche Einkommensteuer anrechnen lassen - nicht in allen Fällen gelingt es so aber, die Doppelbesteuerung komplett zu vermeiden. Es gehört daher zu den eher ungeliebten Vorgängen, wenn das Finanzamt freiberufliche Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.

So ist es kürzlich auch mehreren Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ergangen, die sich zunächst in Form einer KG organisiert und freiberufliche Einkünfte erzielt hatten. Im Zuge einer Umstrukturierung nahmen sie eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG auf, so dass eine GmbH & Co. KG entstand.

Wie der Bundesfinanzhof nun erklärt hat, war mit diesem Eintritt die freiberufliche Prägung der Gesellschaft dahin! Denn eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) mitunternehmerisch an der Gesellschaft, ist das als Beteiligung eines Berufsfremden zu werten, was die Freiberuflichkeit zu Fall bringt.

Hinweis: Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie über gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen nachdenken und die möglichen steuerlichen Konsequenzen kennen möchten

 

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