Mit dem Konjukturpaket I von 2008 wurde der abziehbare Jahreshöchstbetrag für Handwerkerleistungen im Privathaushalt von 600 € auf 1.200 € angehoben. Nach einer flankierenden Anwendungsvorschrift sollte dies ab 2009 gelten. Allerdings haben findige Fachleute erkannt, dass die verzögernde Vorschrift erst zum 01.01.2009, die gesetzliche Erhöhung aber bereits zum 30.12.2008 in Kraft getreten war. Daraus folgerten sie, dass die Verdoppelung ihre eigene Anwendungsvorschrift überholt hat und der Höchstbetrag von 1.200 € schon für 2008 gewährt werden muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser spitzfindigen Argumentation nun entgegengetreten und hat entschieden, dass der verdoppelte Höchstbetrag erstmals für Aufwendungen gilt, die im Veranlagungszeitraum 2009 getätigt worden sind und sich auf Leistungen beziehen, die nach dem 31.12.2008 erbracht wurden. Zwar ist die aufschiebende Anwendungsregelung tatsächlich erst zwei Tage nach der Verdoppelung in Kraft getreten, so dass sie eine rückwirkende verschärfende Rechtsänderung darstellt. Diese Rückwirkung war im Urteilsfall jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, da die klagenden Eheleute innerhalb des zweitägigen Zeitfensters vom 30.12.2008 bis zum 31.12.2008 gar keine „schützenswerten“ Handwerkerleistungen in Anspruch genommen hatten.
Hinweis: Handwerkerleistungen, die 2008 erbracht worden sind, dürfen also in der Regel mit maximal 600 € abgezogen werden. Die Argumentation des BFH deutet allerdings indirekt an, dass zwischen dem 30.12.2008 und dem 31.12.2008 ausgeführte Arbeiten wegen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung bis zum Höchstbetrag von 1.200 € abziehbar sein könnten. |