Während die Einkünfte eines Freiberuflers lediglich der Einkommensteuer unterliegen, werden gewerbliche Einkünfte zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet. Zwar kann der Gewerbetreibende später das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags auf seine tarifliche Einkommensteuer anrechnen lassen - aber nicht immer gelingt es so, die doppelte Besteuerung komplett zu vermeiden. Es gehört daher zu den eher ungeliebten Vorgängen, wenn das Finanzamt freiberufliche Einkünfte in gewerbliche umqualifiziert.
So ist es kürzlich mehreren Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ergangen, die sich zunächst in Form einer KG organisiert und freiberufliche Einkünfte erzielt hatten. Im Zuge einer Umstrukturierung nahmen sie dann aber eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG auf, so dass eine GmbH & Co. KG entstand.
Wie der Bundesfinanzhof nun erklärt hat, war mit diesem Eintritt die freiberufliche Prägung der Gesellschaft dahin! Denn eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) an der Gesellschaft ist als Beteiligung eines Berufsfremden zu werten, was die Freiberuflichkeit zu Fall bringt.
Hinweis: Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen bedürfen einer engen Abstimmung mit dem Steuerberater. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie über die steuerlichen Konsequenzen einer bestimmten Gestaltung informiert werden möchten |