Insbesondere bei Reparaturarbeiten an beweglichen Gegenständen stellt sich stets die Frage, ob es sich umsatzsteuerlich um eine Werklieferung oder eine Werkleistung handelt. Dies kann sich nämlich darauf auswirken, in welchem Land der Umsatz zu versteuern ist (Leistungsort).
Beispiel: In einer Kfz-Werkstatt wird ein Motor generalüberholt. Dazu werden neue Schrauben und Dichtungen verwendet. Es könnte sich um eine Werklieferung handeln, da für die Reparatur Schrauben und Dichtungen an den Kunden überlassen werden.
Für solche Fälle hat die Rechtsprechung folgende Formel entwickelt: Zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung ist das Wesen des Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist zu entscheiden, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen. Da diese Formel aber recht praxisfern ist, lässt es das Bundesfinanzministerium nun zu, die Abgrenzung im Zweifelsfall anhand des Materialwerts vorzunehmen. Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Materialwert mehr als 50 % des Reparaturpreises ausmacht.
Im Beispiel liegt somit eine Werkleistung vor, da die Überholungsdienstleistung am Motor deutlich überwiegt. Die Schrauben sind nebensächlich.
Hinweis: Die Abgrenzungsfrage ist primär für den Leistungsort ausschlaggebend. Probleme tauchen daher in der Praxis immer dann auf, wenn ein ausländischer Unternehmer oder eine Leistung im Ausland betroffen ist. |