Wird eine Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft, kann die GmbH sie nicht als Betriebsausgabe absetzen, während der Gesellschafter sie als Kapitaleinnahme versteuern muss. Eine Zahlung wird dann als vGA qualifiziert, wenn die vereinbarten Konditionen unter fremden Dritten unüblich sind.
Wegen der beherrschenden Stellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und den damit verbundenen Möglichkeiten der Einflussnahme müssen Pensionszusagen an ihn besondere Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich anerkannt zu werden: so etwa die Schriftform und die Eindeutigkeit, wie die Versorgungsleistungen an den Berechtigten und seine Hinterbliebenen ausfallen sollen. Als Untergrenze für den Bezug von betrieblichen Versorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt das 62. Lebensjahr.
Bei der sogenannten Nur-Pensionszusage - ohne laufendes Gehalt - hält der Bundesfinanzhof (BFH) eine Rückstellung in der Steuerbilanz für unzulässig und eine vGA mangels Gewinnauswirkung für nicht gegeben. Dagegen hat die Finanzverwaltung die Rückstellung bislang erlaubt, als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und deshalb als vGA gewertet. Nun hat der BFH abermals entschieden, dass die Zusage einer Nur-Pension zu einer schädlichen Überversorgung führt, wenn ihr keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt und deshalb keine Pensionsrückstellung gebildet werden kann. Und endlich schließt sich auch das Bundesfinanzministerium - nach Abstimmung mit den obersten Länderfinanzbehörden - diesem Grundsatz in allen noch offenen Fällen an. Seine frühere Meinung gibt es damit auf. |