Bei der unentgeltlichen Übertragung von Kommanditbeteiligungen sowie deren Einbringung in eine Kapital- oder eine andere Personengesellschaft bietet das Steuerrecht Möglichkeiten, die Versteuerung stiller Reserven zu vermeiden. Allerdings sind dabei bestimmte Voraussetzungen akribisch zu beachten. Ist der Kommanditist auch an der Komplementär-GmbH beteiligt, ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob diese Beteiligung zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen gehört und deshalb (anteilig) mitübertragen werden muss. Nach den detaillierten Regelungen der Verwaltung muss die Beteiligung an der GmbH insbesondere in folgenden Fällen mitübertragen werden:
• Sofern die Komplementär-GmbH am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der KG nicht beteiligt ist, muss die Beteiligung durch den Kommanditisten mitübertragen werden, wenn dieser zu höchstens 50 % an der KG beteiligt ist, aber die Mehrheit der Stimmrechte an der Komplementär-GmbH besitzt.
• Ist der Kommanditist bereits zu 100 % an der GmbH & Co. KG beteiligt, muss die Beteiligung Beteiligung stets mitübertragen werden.
• Auch im Fall der Beteiligung der Komplementär-GmbH an Vermögen, Gewinn und Verlust der GmbH & Co. KG ist die Beteiligung an der GmbH stets mitzuübertragen.
• ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer |