Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit dürfen unter anderem auch die Reisenebenkosten steuerlich abgezogen werden - beispielsweise Kosten für Gepäckaufbewahrung, Parkplatznutzung und Ferngespräche mit dem Arbeitgeber oder dem Geschäftspartner. Bei privaten Telefonaten setzen die Finanzämter allerdings den Rotstift an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun über diese Verwaltungsanweisung hinweggesetzt und entschieden, dass bei einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche auch Telefongebühren abgesetzt werden dürfen, die auf private Gespräche entfallen. Im Urteilsfall hatte ein Marinesoldat während einer mehrwöchigen Seefahrt für Telefonate mit seinen Angehörigen und der Lebensgefährtin 252 € aufgewandt. Der BFH erklärte, dass der Aufwand seiner Erwerbssphäre zuzuordnen ist und demnach als Werbungskosten abgezogen werden darf. Zwar sind Telefonate mit Angehörigen und Freunden grundsätzlich privat veranlasst, doch wird dies bei längeren Auswärtstätigkeiten durch berufliche Gründe überlagert.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Rechtsprechung auf gleichgelagerte Fälle überträgt oder bei ihrer ablehnenden Haltung bleibt. Wer private Telefonkosten in Zusammenhang mit einer längeren Auswärtstätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, sollte unbedingt auf das BFH-Urteil verweisen. |