Zum Jahresbeginn hat uns der Gesetzgeber eine Reihe von Steueränderungen beschert. Seit Januar 2013 gibt es aber auch einige Neuerungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die wichtigsten sieben haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:
1. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt von 19,6 % auf 18,9 %, während die Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 € monatlich auf 5.800 € bzw. von 67.200 € jährlich auf 69.600 € steigt.
2. Für die soziale Pflegeversicherung sind 2,05 % (bisher 1,95 %) aufzuwenden, für Kinderlose über 23 Jahre steigt der Pflegebeitrag auf 2,3 % (bisher 2,2 %).
3. Für freiwillig Versicherte steigt der Mindestbeitrag auf 85,05 € (bisher 78,40 %) im Monat, während der Höchstbeitrag auf monatlich 1.096,20 € (bisher 1.097,60 €) sinkt. Hinweis: Freiwillig Versicherte können sich für das Jahr 2012 noch bis zum 02.04.2013 nach dem alten Höchstbeitrag richten.
4. Für versicherungspflichtige Selbständige gilt ein neuer Regelbeitrag von 509,36 € monatlich (bisher 514,50 €).
5. Bei der Rente mit 67 steigen die Altersgrenzen um einen Monat, so dass alle im Jahr 1948 Geborenen die abschlagsfreie Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und zwei Monaten erhalten. Wer 45 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt hat, kann seine Altersrente weiterhin mit 65 ohne Abschlag beziehen. Das gilt auch für Versicherte, die vor 1952 geboren sind, sowie generell für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
6. Bei einer Rente wegen Alter, Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung dürfen nun 450 € (bisher 400 €) im Monat hinzuverdient werden, ohne dass sich die Rentenzahlungen mindern. Unbegrenzt hinzuverdienen dürfen Rentner erst ab der Regelaltersgrenze - also nach Geburtsjahrgang unterschiedlich. Wer mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente geht, darf jetzt erst zwei Monate später unbegrenzt dazuverdienen.
Minijobber dürfen monatlich bis zu 450 € (bisher 400 €) verdienen. Dafür sind sie nun automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und stocken den monatlichen Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 % auf die normale Beitragshöhe von 18,9 % auf. Auf Antrag können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. |