Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Rechtswidrige Ermittlung - Brief der Steuerfahndung führt zu Imageschaden
03.04.2013
 

Auch ehrliche Steuerzahler kennen das: Liegt ein Brief vom Finanzamt im Briefkasten, stellt sich schnell ein flaues Gefühl in der Magengegend ein. Ungleich stärker dürfte die Reaktion ausfallen, wenn der Brief auch noch vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung kommt.

Ein solches Poststück hat vor kurzem den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Im Urteilsfall war gegen den leitenden Mitarbeiter eines Vereins ein Strafermittlungsverfahren eingeleitet worden. Da sich der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung jedoch nicht erhärtete, wurde das Verfahren eingestellt. Dennoch wollte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Nachgang noch einige Unklarheiten hinsichtlich bestehender Konten klären und schrieb den Verein unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (!) an. Der leitende Mitarbeiter sah sich durch die fortwährende Post des Strafsachen-Finanzamts an Dritte in seinem Ruf geschädigt und klagte.

Der BFH stimmte ihm zu, dass das Vorgehen des Finanzamts unverhältnismäßig und rechtswidrig war. Denn die offenen Fragen hätten ohne weiteres auch vom „normalen“ Finanzamt geklärt werden können - die Außenwirkung durch das Schreiben des Strafsachenfinanzamts war durchaus nachteilig. Das Ansehen des Mitarbeiters in seiner leitenden Tätigkeit für den Verein war erheblich gefährdet worden, weil der Verdacht einer Steuerhinterziehung bei Dritten durchaus Zweifel an der persönlichen Integrität des Betroffenen hervorrufen kann.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG