Üben Sie eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst aus, gehören sämtliche Bezüge und Vorteile aus dieser Tätigkeit zu Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Entscheidend ist, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Vorteil mit Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zuwendet. Geldwerte Vorteile sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein als Arbeitslohn anzusehen ist, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt. Hiermit führt der BFH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Bereits in der Vergangenheit hat er die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin und die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern für Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn eingestuft.
Hinweis: Nach Auffassung des BFH wird ein Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass ein betrieblicher Zweck im Vordergrund steht. In die Gesamtwürdigung sind insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils sowie die Auswahl der Begünstigten einzubeziehen.
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