Bei der Vorsteuer bleibt der Bundesfinanzhof (BFH) hart, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist. Denn der Abzug steht nur Unternehmern zu, die Umsatzsteuern ans Finanzamt abführen. So können Gesellschaften nur für sich selbst, nicht aber für ihre Gesellschafter einen Vorsteuerabzug geltend machen.
Beispiel: Der Gesellschafter einer GmbH schafft einen Pkw für 59.500 € an. Er unterschreibt den Kaufvertrag im eigenen Namen und erhält eine Rechnung vom Autohaus, die ebenfalls auf seinen Namen lautet. Der Gesellschafter ist selbst nicht unternehmerisch tätig. Die GmbH betreibt eine Schreinerei und nutzt den Pkw überwiegend unentgeltlich.
Ein Vorsteuerabzug ist unmöglich, da der Leistungsempfänger der Pkw-Lieferung der Gesellschafter ist. Als Nichtunternehmer kann er die Vorsteuer von 9.500 € nicht nutzen. Die Gesellschaft kann diese ebenso wenig abziehen, da sie nicht die Leistungsempfängerin ist.
Diese strikte Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern hat der BFH jüngst bestätigt.
Hinweis: Nachträglich lässt sich ein solches Malheur nicht mehr korrigieren. Daher sollten Sie immer im Vorfeld auf die korrekte Abwicklung achten. |