Nimmt das Finanzamt an, dass ein Geschäftswagen privat (mit)genutzt wurde, wird es häufig teuer. Denn dann greift das Amt meist auf die sogenannte 1-%-Regelung zurück, wonach der Unternehmer pro Monat einen Nutzungsvorteil von 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (zum Zeitpunkt der Erstzulassung) versteuern muss. Dieser Zuschlag darf nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht angesetzt werden, wenn für Privatfahrten gleichwertige Privatfahrzeuge zur Verfügung stehen.
Zunächst einmal spricht zwar der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die auch für private Zwecke bereitstehen, tatsächlich privat genutzt werden, so dass ein 1%iger Gewinnzuschlag gerechtfertigt ist. Allerdings können Unternehmer einen Gegenbeweis erbringen. Wie das funktioniert, veranschaulicht ein Urteilsfall, in dem ein Rechtsanwalt einen Porsche 911 im Betriebsvermögen hielt. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Wagen auch privat genutzt wurde, und ermittelte einen Gewinnzuschlag von 10.822 €.
Der BFH hat dem widersprochen, weil der Anwalt nachweisen konnte, im gesamten Jahr einen zugelassenen Porsche 928 S4 im Privatvermögen gehabt zu haben. Da das Fahrzeug hinsichtlich Ausstattung, Fahrleistung und Prestige mit dem betrieblichen Porsche vergleichbar war, sah sich der BFH nicht veranlasst, von einer Privatnutzung des betrieblichen Wagens auszugehen.
Hinweis: Fahrzeuge im Privatvermögen können also ein schlagkräftiges Argument sein, um die private Nutzungsversteuerung betrieblicher Fahrzeuge abzuwenden |