In mittelständischen Betrieben gibt es häufig mehrstufige Beteiligungsstrukturen. Das heißt, eine Kapitalgesellschaft beteiligt sich an mehreren anderen GmbHs. Oft umfassen die Beteiligungen eine Quote von 100 %. Dann spricht man von Tochtergesellschaften, bei denen derjenige, der die obere Muttergesellschaft beherrscht, auch bestimmen kann, was in den Tochtergesellschaften geschieht.
Hier muss man jedoch beachten, dass GmbHs grundsätzlich selbständige juristische Personen sind. Beachtet man dies nicht, stellt das Finanzamt - zumindest steuerlich - den Zustand her, der gelten würde, wenn man den sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hätte.
Beispiel: Eine Tochtergesellschaft (T1) verfügt über ein komfortables Maß an liquiden Mitteln, während die andere, T2, über einen finanziellen Engpass klagt. Die Muttergesellschaft (M) weist T1 an, T2 ein Darlehen zu geben - und zwar zinslos.
Unter fremden Dritten wäre das Darlehen nicht zinslos gewährt worden. Da M die Anweisung gegeben hat, werden die steuerlichen Folgen über sie abgewickelt. Konkret wird folgende Fiktion angestellt: T1 schüttet die Zinsen, die sie von T2 eigentlich erhalten hätte, an M aus und diese gibt sie an T2 zurück. Die Muttergesellschaft hat also einerseits eine Ausschüttung erhalten und andererseits Zinsaufwand gehabt.
Für den Veranlagungszeitraum 2002 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass der fiktive Zinsaufwand nicht abgezogen werden kann. Zur Begründung führte es an, dass die fiktive Ausschüttung steuerfrei ist.
Hinweis: Seit 2004 ist es für Betriebsausgaben irrelevant, ob sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen - sie sind trotzdem abzugsfähig. Im Gegenzug sind Ausschüttungen nur noch zu 95 % steuerfrei. |