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Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Aktienoptionsrechte - Übertragungszeitpunkt bestimmt Zufluss des Vorteils
03.04.2013
 

Im Steuerrecht entscheidet der sogenannte Zuflusszeitpunkt darüber, in welchem Veranlagungszeitraum Sie eine Einnahme bzw. einen Vorteil versteuern müssen. Räumt Ihnen Ihr Arbeitgeber beispielsweise ein Aktienoptionsrecht ein, bedarf es oft eines genaueren Blicks, um den zutreffenden Zeitpunkt zu bestimmen.

Hinweis: Eine Aktienoption berechtigt den Inhaber dazu, Aktien eines Unternehmens in der Zukunft zu einem festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, ist der Lohn nicht dann schon zugeflossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Optionsrecht einräumt, sondern erst dann, wenn der Arbeitnehmer das Optionsrecht

• entweder ausübt (indem er z.B. Aktien zum festgelegten Preis erwirbt)

• oder anderweitig verwertet (z.B. indem er das Recht auf Dritte überträgt).

Im Urteilsfall hatte ein Geschäftsführer die Aktienoptionsrechte, die ihm von seinem Arbeitgeber eingeräumt worden waren, am 29.11.2002 auf eine GmbH übertragen, an der er zu 100 % beteiligt war. Zwei Jahre später, nachdem der Kurs der Aktien kräftig gestiegen war, übte die GmbH das Optionsrecht tatsächlich aus. Wie der BFH nun bestätigt hat, ist der geldwerte Vorteil nicht erst 2004 zugeflossen, sondern bereits mit Übertragung der Rechte in 2002. Folglich muss auch seine Höhe nach dem Kurswert am Stichtag 29.11.2002 errechnet werden.

 

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