Die Grunderwerbsteuer ist beim Kauf oder Bau einer Immobilie zu einem echten Zusatzfaktor geworden, seit viele Bundesländer aus dem bundeseinheitlichen Tarif von 3,5 % ausgestiegen sind und den Satz auf bis zu 5 % angehoben haben. Da ist es gut zu wissen, dass laut Gesetz neben dem Erwerber auch der Grundstücksveräußerer Schuldner der Steuer ist, die auf Bauleistungen oder den Kaufpreis entfällt.
Nun hat die Verwaltung einen Überblick über die Fälle veröffentlicht, in denen mindestens zwei Steuerschuldner vorhanden sind, an die die Bundesländer ihre Forderungen stellen können: Das sind beim Erwerb Käufer und Verkäufer und beim Tausch die Tauschpartner. Bei einem Vertrag zugunsten eines Dritten sind es auch Verkäufer und Käufer - nicht aber der Dritte. Bei der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Auflage sind es die Vertragspartner.
Kaufen mehrere Personen - etwa Eheleute - ein Grundstück als Miteigentum, so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Das gilt entsprechend für die auf Seiten der Veräußerer beteiligten Miteigentümer. Schließt der Bauunternehmer mit dem Grundstückserwerber nur einen Bauerrichtungsvertrag ab, ist er nicht Schuldner der auf die Bauleistungen entfallenden Grunderwerbsteuer.
Erwirbt eine GbR ein Grundstück, so ist sie selbst - und nicht ihre Gesellschafter - Schuldnerin der Grunderwerbsteuer. Allerdings haftet der Gesellschafter für die Grunderwerbsteuerschuld der Gesellschaft, die das Finanzamt durch Haftungsbescheid geltend macht.
Hinweis: Ist die Grunderwerbsteuer nicht überwiesen, kann kein Eigentümerwechsel im Grundbuch erfolgen. Erst dann stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die dem Grundbuchamt vorliegen muss. Das gilt selbst dann, wenn der Vorgang anlässlich einer Scheidung steuerfrei ist. |