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Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Sprachkurs im Ausland - Touristisches Ziel spricht für private Reisegründe
01.05.2013
 

Kennen Sie den „Las-Vegas-Beschluss“? Darin hatte der Bundesfinanzhof (BFH) 2009 die Kosten einer gemischt veranlassten Reise anteilig als Werbungskosten anerkannt. Das war völlig neu, hatte doch zuvor der Grundsatz gegolten: „Ganz oder gar nicht.“ War eine Reise auch nur teils privat veranlasst, wurden die kompletten Reisekosten steuerlich aberkannt. Nun hat der BFH zusammengefasst, wie Reisekosten für einen Sprachkurs im Ausland zu behandeln sind: Sie sind nur dann komplett als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reise (nahezu) ausschließlich der beruflichen Sphäre zugeordnet werden kann.

Hinweis: Für einen Komplettabzug muss insbesondere das Programm unmittelbar beruflich veranlasst sein. Zu viele Freizeitelemente wie Ausflüge stützen das private Reisemotiv.

Lässt sich die Reise nicht komplett der beruflichen Sphäre zuordnen, sind die Kosten in einen beruflichen (abziehbaren) und einen privaten (nichtabziehbaren) Teil aufzuteilen. Das gilt allerdings nur, wenn der berufliche Teil der Reise nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Hinweis: Spielt der berufliche Teil eine nur untergeordnete Rolle, scheidet ein steuerlicher Abzug komplett aus - beispielsweise bei einem 14-tägigen Strandurlaub mit eintägigem Sprachkurs.

Bei der Aufteilung gilt: Ein touristisches Ziel spricht für eine private Veranlassung. Dann hält der BFH einen hälftigen Abzug der Reisekosten für angebracht, sofern kein anderer Aufteilungsmaßstab (z.B. anhand von Zeitanteilen) vorhanden ist

 

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