Wird ein Unternehmen im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen veräußert, fällt keine Umsatzsteuer an. Dann sind sämtliche Umsätze, die unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, nicht steuerbar. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht dieser wirtschaftliche Zusammenhang auch bei einem Entgelt, das für ein Wettbewerbsverbot des Veräußerers gezahlt wird.
Im Urteilsfall hatte eine GbR ihren ambulanten Pflegedienst im Ganzen veräußert. Nach einer Regelung im Kaufvertrag musste die Verkäuferin ein Wettbewerbsverbot in einem Umkreis von 100 km beachten. Für diese Unterlassung erhielt sie ein gesondert ausgewiesenes Entgelt. Wie der BFH entschieden hat, ist auch das Wettbewerbsverbot ein nichtsteuerbarer Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Denn die Vereinbarung eines solchen Verbots ist für den Erwerber eines Unternehmens von zentraler Bedeutung, um den Betrieb gewinnbringend fortführen zu können.
Hinweis: Die Tatsache, dass das Entgelt für das Wettbewerbsverbot im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen war, führte nach Ansicht des BFH nicht dazu, dass es steuerlich losgelöst von der Geschäftsveräußerung im Ganzen zu behandeln war. |