In einem Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte ein Unternehmer Käse in den Kosovo geliefert und eine Ausfuhrerstattung vom Hauptzollamt erhalten. Als sich herausstellte, dass die damals vorgelegten Zollpapiere gefälscht waren, forderte das Amt die Erstattung zurück. Der Unternehmer erklärte daraufhin, Opfer einer Manipulation seines Abnehmers geworden zu sein und Anspruch auf Vertrauensschutz nach dem Gemeinschaftsrecht zu haben. Zudem trage das Hauptzollamt die Feststellungslast für die Rückforderungsvoraussetzungen. Eine Rückzahlungspflicht bestehe außerdem auch deshalb nicht, weil die ursprüngliche Zahlung auf einem Amtsfehler beruhte (dem Reinfall auf die Fälschung).
Der BFH hat jedoch entschieden, dass das Amt die Ausfuhrerstattung sehr wohl zurückfordern durfte: Da die Zolldokumente zweifelsohne gefälscht waren, war die Ausfuhrerstattung unrechtmäßig gewährt worden. Die Feststellungslast trägt nicht das Hauptzollamt, sondern der Unternehmer. Und darauf zu vertrauen, dass eine durch gefälschte Nachweise erhaltene Leistung behalten werden darf, ist nicht schutzwürdig. Schließlich muss sich das Amt auch nicht vorwerfen lassen, dass es die Fälschung der Papiere sofort hätte erkennen müssen |