Die Rabattfreigrenze von 44 € ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Arbeitnehmern jeden Monat steuerfreie Sachbezüge in dieser Höhe zuzuwenden. Wird die Grenze jedoch nur um 1 € überschritten, unterliegt die komplette Zuwendung der Lohnsteuer.
Ein bemerkenswertes Ende nahm kürzlich der Fall eines Arbeitgebers, der für seine Arbeitnehmer an einem Jobticketprogramm teilgenommen hatte. Nach seiner Vereinbarung mit den Verkehrsbetrieben konnten die Beschäftigten ein vergünstigtes Jobticket erwerben. Der Arbeitgeber entrichtete je Arbeitnehmer einen monatlichen Grund¬betrag von 6,135 € und die Beschäftigten mussten nur noch einen verbilligten monatlichen Eigenanteil leisten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Grundbeträge des Arbeitgebers auf einen Schlag zugeflossen waren (mit 12 x 6,135 € = 73,62 €) und somit die 44-€-Grenze überschritten hatten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ging ebenfalls davon aus, dass der Vorteil den Arbeitnehmern komplett im Monat des Ticketkaufs zugeflossen war. Unerheblich war für das Gericht, dass sowohl der Eigenanteil der Arbeitnehmer als auch der Grundbetrag des Arbeitgebers monatlich entrichtet worden waren.
Hinweis: Allein durch eine monatliche Zahlungsweise kann man demnach nicht erreichen, dass ein Vorteil als monatlich zugeflossen gilt und so unter die 44-€-Grenze fällt.
Kritik übte der BFH jedoch an der Bewertung des geldwerten Vorteils. Seiner Ansicht nach besteht der Vorteil nämlich nicht in Höhe der monatlichen Zahlung des Arbeitgebers, sondern in Höhe des den Arbeitnehmern tatsächlich gewährten Preisnachlasses. Dieser ist zu ermitteln, indem vom üblichen Endpreis der Karten am Abgabeort die von den Verkehrsbetrieben gewährten üblichen Preisnachlässe und der Eigenanteil der Arbeitnehmer abgezogen werden. |