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Mandanteninformationen

Lohnsteuerrückerstattung - Veruntreute Gelder sind kein Arbeitslohn
01.05.2013
 

Es hatte mit einem Jahresbetrag von 16.400 € angefangen, dann steigerten sich die veruntreuten Gelder auf zuletzt 76.200 € im Jahr: Ein Lohnbuchhalter überwies sich jahrelang Gelder seiner Firma und wurde dabei immer maßloser. Und da die veruntreuten Gelder zusammen mit den regulären Arbeitslöhnen in die Lohnsteuer-Anmeldun¬gen eingingen, entrichtete der Arbeitgeber unwissentlich auch noch Lohnsteuer für sie.

Nachdem ein Wirtschaftsprüfer die Veruntreuung aufgedeckt hatte, wollte sich die Firma die Lohnsteuer auf die veruntreuten Gelder in Höhe von 55.000 € vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Dabei hat ihr der Bundesfinanzhof teilweise grünes Licht gegeben: Da die veruntreuten Gelder kein Arbeitslohn sind, unterliegen sie auch nicht dem Lohnsteuerabzug. Denn als Arbeitslohn sind nur solche Vorteile anzusehen, die ein Arbeitgeber (oder ein Dritter) für eine Beschäftigung gewährt. Von einer „Gewährung“ kann in diesem Fall aber nicht die Rede sein.

Trotz dieser an sich positiven Entscheidung gab es einige verfahrensrechtliche Tücken, die eine Erstattung der kompletten Lohnsteuerbeträge letztlich verhinderten: Da für die ersten Jahre des Betrugs die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war, konnten für diese keine Lohnsteuerbeträge mehr zurückgezahlt werden. Nur für die beiden letzten Jahre konnte die Firma eine Erstattung erreichen, weil diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

 

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