Wer ein Blockheizkraftwerk in seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus betreibt, ist umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer anzusehen, wenn er den Strom bzw. die Wärme teilweise und mit gewisser Regelmäßigkeit entgeltlich ins allgemeine Stromnetz einspeist. In diesem Fall muss er die (teilweise) Selbstnutzung der erzeugten Energie umsatzsteuerlich als Entnahme versteuern, sofern er zuvor die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage als Vorsteuer abgezogen hat. Zentrale Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nun zu der Frage formuliert, mit welchem Wert die Entnahme anzusetzen ist - wonach sich also die zu zahlende Umsatzsteuer auf die Selbstnutzung berechnet. Danach muss die Höhe der Entnahme grundsätzlich nach dem Einkaufspreis für Strom und Wärme bemessen werden. Die (im Urteilsfall höheren) Selbstkosten der Anlage bilden nur dann die Bemessungsgrundlage für die Entnahme, wenn kein solcher Einkaufspreis ermittelt werden kann. |