Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Blockheizkraftwerk - Wie sich die Umsatzsteuer auf die Eigennutzung bemisst
01.05.2013
 

Wer ein Blockheizkraftwerk in seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus betreibt, ist umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer anzusehen, wenn er den Strom bzw. die Wärme teilweise und mit gewisser Regelmäßigkeit entgeltlich ins allgemeine Stromnetz einspeist. In diesem Fall muss er die (teilweise) Selbstnutzung der erzeugten Energie umsatzsteuerlich als Entnahme versteuern, sofern er zuvor die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage als Vorsteuer abgezogen hat. Zentrale Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nun zu der Frage formuliert, mit welchem Wert die Entnahme anzusetzen ist - wonach sich also die zu zahlende Umsatzsteuer auf die Selbstnutzung berechnet. Danach muss die Höhe der Entnahme grundsätzlich nach dem Einkaufspreis für Strom und Wärme bemessen werden. Die (im Urteilsfall höheren) Selbstkosten der Anlage bilden nur dann die Bemessungsgrundlage für die Entnahme, wenn kein solcher Einkaufspreis ermittelt werden kann.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG