Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Familienstiftung - Ertragsanteil bei Leibrente aus Erträgen eines Stiftungsvermögens
05.05.2013
 

Private Stiftungen bieten ihren Förderern weder Steuerfreiheit noch einen attraktiven Sonderausgabenabzug. Die Familienstiftung zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer wie eine herkömmliche GmbH. Die Ausschüttungen werden versteuert wie normale Dividenden: seit 2009 durch die Abgeltungsteuer mit pauschal 25 %.

Leistet eine gemeinnützige Familienstiftung satzungsgemäß regelmäßige Zahlungen an Verwandte des Stifters, müssen diese als sogenannte Destinatäre die erhaltenen Gelder versteuern. Entscheidend ist, wonach die Gelder bemessen werden. Handelt es sich um zuvor erwirtschaftete Erträge der Familienstiftung, sind die Zahlungen mit den Gewinnausschüttungen einer Körperschaft vergleichbar. Dann erzielt der Destinatär Kapitaleinnahmen und auf die Auskehrungen muss Kapitalertragsteuer einbehalten werden.

Bei einer Konstellation, in der

• die Ehefrau des verstorbenen Stifters aufgrund einer testamentarischen Anordnung gleichbleibende Leistungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erhält und

• die Satzung diesen Leistungen bis zum Lebensende der Frau Vorrang vor allen anderen Zahlungen der Stiftung gibt,

handelt es sich um eine Leibrente. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass diese Rente nur mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern ist.

Gegen dieses Urteil haben sowohl das Finanzamt als auch die Betroffene selbst Revision eingelegt. Der Fiskus möchte erreichen, dass die Leistungen als voll steuerpflichtige wiederkehrende Bezüge behandelt werden. Die Empfängerin fordert die Qualifikation als nicht steuerbare Zuwendungen aus dem Vermögen des Erblassers (wie bei einer normalen Erbschaft laut Testament).

Hinweis: Familienstiftungen haben andere Vorzüge als die Steuerfreiheit. Durch sie lässt sich Vermögen optimal vor der Zersplitterung bewahren und erhalten - wenn etwa der Nachlass auf viele Köpfe verteilt werden muss oder der Besitzer befürchtet, dass die Erben seine mühselig aufgebauten Besitztümer sofort versilbern. In der Stiftung bleibt das Vermögen erhalten und kann die Familie dauerhaft versorgen. Die Nachkommen haben dann zwar keinen Zugriff auf das Vermögen, erhalten aber die Firmenerträge.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG