Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Entfernungspauschale - Wenn Sie auf dem Nachhauseweg Patienten besuchen
05.05.2013
 

Als Arzt werden Sie die Situation sicher gut kennen: Nach Praxisschluss kommt es oft vor, dass Sie noch einen Umweg machen und Patienten besuchen, bevor Sie Ihren wohlverdienten Feierabend zu Hause verbringen. Und damit Sie solche Fahrten in Ihrer Steuererklärung auch als Betriebsausgaben absetzen können, dokumentieren Sie die gefahrenen Kilometer sicherlich akribisch im Fahrtenbuch. So dachte auch ein Freiberufler, der seine Außentermine häufig in die frühen Morgenstunden oder auf den Abend legte, um seine Mandanten auf dem Weg in die Kanzlei bzw. nach Hause zu besuchen. Das Finanzamt erkannte zwar den Betriebsausgabenabzug für diese Fahrten an, kürzte die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Kanzlei an den jeweiligen Tagen aber auf die Hälfte: Werde für eine der beiden täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei aufgrund des zwischengeschalteten Mandantenbesuchs schon ein Betriebsausgabenabzug gewährt, könne für die andere Fahrt nur die halbe Entfernungspauschale angesetzt werden, so das Finanzamt. Die Beamten argumentierten damit, dass die Gewährung des vollen Betrags von 0,30 € je Entfernungskilometer voraussetzt, dass auch tatsächlich eine Hin- und Rückfahrt an diesem Tag absolviert wird.

Diese Rechnung hat das Finanzamt allerdings ohne das Finanzgericht Münster gemacht. Nach dessen Ansicht ergibt sich aus der Gesetzesformulierung eindeutig, dass der Abzugsbetrag je Arbeitstag berücksichtigt wird. Das gilt unabhängig davon,

• wie oft die Strecke zurückgelegt wird,

• welches Verkehrsmittel benutzt wird und

• welche Kosten tatsächlich angefallen sind.

Im Ergebnis haben die Richter für die Anzahl der einfachen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Abzug von 0,30 € pro Kilometer für die einfache Entfernung zugelassen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG