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Mandanteninformationen

Geschlossene Immobilienfonds - Rückübertragung ist nicht gleich Rückabwicklung
05.05.2013
 

Bei geschlossenen Immobilienfonds kommt es vor, dass Fondssparer ihre Anteile verkaufen. Sie erzielen dadurch steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Dagegen fällt keine Steuer an, wenn der ursprüngliche Ankauf der Anteile komplett rückabgewickelt wird.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster hatte ein Anleger die Zahlung von Schadenersatz aus Mängel- und Prospekthaftung begehrt. Daraufhin erhielt er die Option, die Fondsanteile innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist an eine Schwestergesellschaft der ursprünglichen Fondsgesellschaft zurückzuverkaufen. Dieses Angebot nahm der Fondsanleger an. Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei nicht um eine Rückabwicklung der ursprünglichen Anschaffung. Die Annahme eines solchen Ankaufsangebots führt vielmehr zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

In diesem Fall wurden die Fondsanteile aufgrund neugeschlossener Kauf- und Übertragungsverträge übertragen. Dass das Rückkaufangebot an die Bedingung geknüpft war, die Klage wegen Pros pekthaftung zurückzuziehen, war für die Richter ebenso unerheblich wie die etwaigen Aussichten dieser fallengelassenen Klage vor Gericht.

Hinweis: Gegen eine Rückabwicklung sprach zudem, dass der Kaufpreis nicht mit dem ehemaligen Einlagebetrag übereinstimmte, sondern frei und neu ausgehandelt wurde.

 

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