Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs im Fall eines „nicht erkannten Gewerbebetriebs“ bei erstmaliger Bilanzaufstellung nicht anzuwenden sind. Sollten Sie unbewusst eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (insbesondere bei nachträglicher Feststellung eines gewerblichen Grundstückshandels) und bislang keine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) vorgenommen haben, müssen Sie in einem Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung beginnen. Die zunächst nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens müssen bei erstmaliger Bilanzaufstellung mit dem Wert angesetzt werden, mit dem sie bei richtiger Bilanzierung von Beginn an hätten ausgewiesen werden müssen. Nach Auffassung des BFH ist die Einbuchung in die Anfangsbilanz gewinnneutral vorzunehmen. |