Die Verwaltung hat ihre Anweisung zur ertragsteuerlichen Behandlung ärztlicher Laborgemeinschaften und niedergelassener Laborärzte von 2003 überarbeitet. Die Neuregelung befasst sich insbesondere mit der Frage der Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften. Dabei wurde auch die Änderung der Abrechnungsgrundsätze zwischen der Laborgemeinschaft und der gesetzlichen Krankenversicherung in Folge der Neuregelung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä berücksichtigt.
Nach wie vor ist bei Laborgemeinschaften, die nicht nur kostendeckend arbeiten, entscheidend, ob unter Berücksichtigung der Angestelltenzahl und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der beteiligten Ärzte noch gegeben ist. Ist dies zu bejahen und sind nur selbständig tätige Ärzte beteiligt, erzielen sie Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Ist dies zu verneinen und/oder sind nicht nur selbständig tätige Ärzte beteiligt, sind die gesamten Einkünfte der Laborgemeinschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Die Gewerblichkeit und damit die Gewerbesteuerpflicht schlagen dann auch auf die Einkünftequalifizierung der beteiligten Ärztegemeinschaften durch. |