Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Nachlassverbindlichkeit - Später Pflichtteil ist abziehbar
02.06.2013
 

Die Höhe der Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb. Von dieser Kenngröße können die Erben allerdings noch folgende Nachlassverbindlichkeiten abziehen:

• die vom Erblasser herrührenden Schulden,

• Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Ersatzansprüchen sowie

• Beerdigungskosten des Erblassers.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug von Pflichtteilsansprüchen genauer untersucht: Im Urteilsfall hatte der verstorbene Vater zunächst seine Ehefrau aufgrund eines Berliner Testaments als Erbin eingesetzt. Als die Mutter verstarb, trat schließlich die gemeinsame Tochter das Alleinerbe an. Vor dem Finanzamt erklärte die Tochter, damals (durch das Berliner Testament) von ihrem Vater enterbt worden zu sein und erst jetzt den ihr zustehenden Pflichtteil von rund 70.000 € geltend zu machen. Dieser Teilbetrag sei entsprechend erbschaftsteuermindernd als Nachlassverbindlichkeit von ihrem Erwerb abziehbar.

Der BFH hat der Erbin Recht gegeben: Ihr Pflichtteilsanspruch darf als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Maßgeblich war für den BFH, dass die Tochter den Pflichtteil vor der Verjährung geltend gemacht hatte. Unerheblich war, dass dies nicht mehr gegenüber der Mutter geschehen war.

Hinweis: Der Pflichtteil ist zwar als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, dessen Erwerb ist aber spiegelbildlich als eigenständiger Erwerb von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig (unter Berücksichtigung entsprechender Freibeträge).

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG