Die Höhe der Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb. Von dieser Kenngröße können die Erben allerdings noch folgende Nachlassverbindlichkeiten abziehen:
• die vom Erblasser herrührenden Schulden,
• Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Ersatzansprüchen sowie
• Beerdigungskosten des Erblassers.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug von Pflichtteilsansprüchen genauer untersucht: Im Urteilsfall hatte der verstorbene Vater zunächst seine Ehefrau aufgrund eines Berliner Testaments als Erbin eingesetzt. Als die Mutter verstarb, trat schließlich die gemeinsame Tochter das Alleinerbe an. Vor dem Finanzamt erklärte die Tochter, damals (durch das Berliner Testament) von ihrem Vater enterbt worden zu sein und erst jetzt den ihr zustehenden Pflichtteil von rund 70.000 € geltend zu machen. Dieser Teilbetrag sei entsprechend erbschaftsteuermindernd als Nachlassverbindlichkeit von ihrem Erwerb abziehbar.
Der BFH hat der Erbin Recht gegeben: Ihr Pflichtteilsanspruch darf als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Maßgeblich war für den BFH, dass die Tochter den Pflichtteil vor der Verjährung geltend gemacht hatte. Unerheblich war, dass dies nicht mehr gegenüber der Mutter geschehen war.
Hinweis: Der Pflichtteil ist zwar als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, dessen Erwerb ist aber spiegelbildlich als eigenständiger Erwerb von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig (unter Berücksichtigung entsprechender Freibeträge). |