Die Finanzämter durften bisher nicht von der rechtlichen Beurteilung eines Unternehmers in der Bilanz abweichen, wenn die Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war. Das galt selbst dann, wenn sich die rechtliche Beurteilung später als fehlerhaft erwies.
Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nun aufgegeben. Die Finanzämter sind daher künftig nicht mehr an eine objektiv falsche rechtliche Beurteilung gebunden, die zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch vertretbar war. Der BFH begründet seinen Beschluss damit, dass Finanzämter und Steuergerichte aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sind, ihre Entscheidungen stets nach der objektiv richtigen Rechtslage zu treffen. |