Als Unternehmer können Sie die Vorsteuer aus bezogenen Leistungen nur dann abziehen, wenn Sie über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügen. Alternativ kann auch eine Gutschrift zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine Gutschrift wird nicht vom leistenden Unternehmer erteilt, sondern vom Leistungsempfänger, und steht nur dann einer Rechnung gleich, wenn das Gutschriftverfahren zuvor vereinbart wurde.
Die Gutschrift verliert jedoch die Wirkung einer Rechnung, wenn deren Empfänger der Abrechnung widerspricht. Dann geht für den Leistungsempfänger (Aussteller der Gutschrift) das Recht zum Vorsteuerabzug verloren. Laut Bundesfinanzhof wirkt ein Widerruf auch dann „vorsteuervernichtend“, wenn die Gutschrift zivilrechtlich korrekt ist und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Ausschlaggebend ist allein, dass der Empfänger der Gutschrift wirksam widersprochen hat. |