Neben Lieferungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, unterliegen auch aus unternehmerischen Gründen getätigte unentgeltliche Zuwendungen der Umsatzsteuer: etwa zu Werbezwecken oder zur Imagepflege. Voraussetzung ist jedoch, dass ihm aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der verschenkten Produkte ein Vorsteuerabzug zusteht. Der Besteuerung unterliegen also beispielsweise hochwertige Geschenke an Geschäftsfreunde und Sachspenden an Vereine. Unbesteuert dürfen nur Geschenke von geringem Wert und Warenmuster bleiben.
Der Europäische Gerichtshof versteht unter einem Warenmuster das Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll. Wer aber beispielsweise unentgeltlich Blutzuckermessgeräte an Diabetiker ausgibt, um den Verkauf seiner Teststreifen für die Blutzuckermessung zu fördern, erspart seinen Kunden den Kauf eines Blutzuckermessgeräts. Zum Kauf anregende Warenmuster wären hier die Teststreifen. So sieht das auch der Bundesfinanzhof und hat die Blutzuckermessgeräte im Streitfall nicht als Warenmuster klassifiziert.
Hinweis: Das Finanzgericht muss in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Blutzuckermessgeräte möglicherweise als Geschenke von geringem Wert umsatzsteuerlich ausgeklammert werden können (Wertgrenze: 35 €). |