Bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit laufen, können Probleme hinsichtlich des Vorsteuerabzugs entstehen.
Beispiel: A vermietet B ein Ladenlokal auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien vereinbaren eine Miete von 5.000 € zuzüglich 950 € Umsatzsteuer monatlich.
Ein Vorsteuerabzug ist hier nur möglich, wenn im Mietvertrag die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Eine Vermietungsleistung ist nämlich erst am Ende des Mietverhältnisses vollständig erbracht. Da dieses Ende bei einem unbefristeten Mietvertrag nicht absehbar ist, werden in der Praxis monatliche Teilleistungen vereinbart, die erst durch eine Zahlungsaufforderung oder einen Zahlungsbeleg konkretisiert werden.
Der Bundesfinanzhof lässt den Vorsteuerabzug daher nicht zu, wenn der Mieter nicht gezahlt hat und keinen Zahlungsbeleg vorlegen kann. Sofern der Vermieter die Miete aber eingefordert hat, reicht das als Konkretisierung der Teilleistung aus, selbst wenn nicht gezahlt wurde.
Hinweis: Nicht erforderlich ist, für jeden Monat bzw. Teilleistungszeitraum gesondert eine Rechnung auszustellen. Erfüllt der Mietvertrag alle formalen Anforderungen (Steuernummer, ausgewiesene Umsatzsteuer etc.), stellt er die Rechnung dar. |