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Mandanteninformationen

Schuldenerlass - Besserungsschein löst keine Schenkungsteuer aus
02.06.2013
 

Befindet sich ein Unternehmen in einer schweren finanziellen Krise, ist ein (teilweiser) Schuldenerlass häufig der letzte Rettungsanker. Die Gläubiger des Unternehmens geben ihre Forderungen allerdings meist nicht bedingungslos auf, sondern verknüpfen den Schuldenerlass mit einer sogenannten Besserungsabrede. Danach verzichten sie zwar grundsätzlich auf ihr Geld, lassen ihre Forderungen aber für den Fall wieder aufleben, dass sich das Unternehmen finanziell erholt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine solche Abrede unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten beleuchtet. Im Urteilsfall hatte eine AG einer notleidenden GmbH ein Darlehen gewährt und später unter Vereinbarung einer Besserungsabrede auf die Forderung verzichtet. Den Besserungsschein verkaufte sie dann an den (mittelbaren) Alleingesellschafter der GmbH zu einem Kaufpreis von 1 €, was dem damaligen tatsächlichen Wert des Scheins entsprach. Der Erwerber war an einer GmbH beteiligt, die wiederum alleinige Aktionärin der AG war. Einige Jahre später warf die notleidende GmbH wieder Gewinne ab, so dass der Gesellschafter aufgrund seines Besserungsscheins knapp 2 Mio. € von der GmbH kassierte.

Das Finanzamt sah die Zahlungen als freigebige Zuwendungen an und setzte Schenkungsteuer von rund 685.000 € fest. Der BFH beurteilte den Vorgang jedoch als schenkungsteuerlich irrelevant. Da der Verkehrswert der Forderung beim Verkauf des Besserungsscheins nicht über 1 € lag, konnte von einer (gemischten) Schenkung nicht die Rede sein. Der Verkaufspreis war eine angemessene Gegenleistung, die spätere Besserung un¬erheblich. Auch dass die Bereicherung auf Kosten eines Dritten (der AG) erfolgt war, sprach nicht für eine freigebige Zuwendung. Denn der Gesellschafter hatte nicht nur die Forderung erworben, er war auch alleiniger Gesellschafter der notleidenden GmbH (also des Schuldners).

Hinweis: Im Verhältnis zwischen der GmbH und ihren (mittelbaren) Gesellschaftern können keine freigebigen Zuwendungen im Sinne des Schenkungsteuerrechts bestehen. Denkbar sind nur betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen

 

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