Dürfen Sie einen Dienstwagen auch privat nutzen? Dann können Sie den daraus resultierenden Nutzungsvorteil nach der pauschalen 1-%-Regelung versteuern. Nach dieser Methode wird der geldwerte Vorteil pro Monat mit 1 % des inländischen Kfz-Brutto-listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer). Auch bei gebraucht gekauften Dienstwagen wird dieser Neupreis herangezogen.
Das hält der Bundesfinanzhof (BFH) für verfassungsrechtlich unbedenklich, obwohl selbst Neufahrzeuge heute meist unter dem Bruttolistenneupreis verkauft werden. Die 1-%-Regelung sei eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die individuelle Besonderheiten (z.B. die Nutzung von Gebrauchtwagen) außen vor lassen darf. Daher darf auch bei „Gebrauchten“ der Bruttolistenneupreis zum Ansatz kommen. Der BFH gibt zu bedenken, dass der Vorteil für den Arbeitnehmer nicht nur in der eigentlichen Nutzung des Fahrzeugs besteht, sondern auch darin, dass der Arbeitgeber sämtliche Kfz-Kosten übernimmt (Benzin, Versicherung, Steuern etc.). Diese Vorteile werden ohnehin schon nicht im Bruttolistenneupreis abgebildet.
Hinweis: Der BFH weist darauf hin, dass Arbeitnehmern stets die Möglichkeit offensteht, ein Fahrtenbuch für ihren Dienstwagen zu führen. Anhand dessen wird der geldwerte Vorteil nach der tatsächlichen Privatnutzung errechnet - und so die Anwendung der pauschalen 1-%-Regelung abgewendet. |