Das Bundesverfassungsgericht hat die Kürzung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig erachtet erachtet und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet. Die Finanzverwaltung bearbeitet die mit Vorläufigkeitsvermerk versehenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 2007 schon seit Ende 2008. Nun haben die Parlamentarier in Bund und Ländern die bis 2006 geltende Rechtslage wiederhergestellt.
Dies bedeutet nicht nur, dass Pendlern der Werbungs-/Betriebsausgabenabzug für Fahrten zur Arbeits-/Betriebsstätte bzw. für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung in Höhe von 0,30 € ab dem ersten Entfernungskilometer wieder zusteht. Für Bus- und Bahnfahrer sind zudem die die Pauschale überschreitenden Ticketkosten absetzbar. Und Ausgaben für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause können als außergewöhnlicher Aufwand abgesetzt werden. Da die Gesetzesänderung rückwirkend zum 01.01.2007 eingeführt wurde, können Sie - nur - unter folgenden Voraussetzungen von ihr profitieren:
• Haben Sie für 2007 noch keine Einkommen¬steuererklärung abgegeben, geben Sie die Ticket- oder Unfallkosten einfach an.
• Wurde die Steuererklärung noch nicht bearbeitet, erklären Sie die Kosten, soweit noch nicht deklariert, nach.
• Hat das Finanzamt bereits einen Bescheid erlassen und mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, der sich auf die Pendlerpauschale bezieht, erklären Sie die Aufwendungen nach, bevor das Amt den Bescheid hinsichtlich der erhöhten Fahrtkosten ändert und den Vermerk aufhebt. Denn dann kann eine Änderung nur noch bei Einspruch innerhalb der Monatsfrist oder bei Antrag auf schlichte Änderung und Nachreichen der Angaben erfolgen. |