Sie wissen sicherlich, dass nicht alle Leistungen eines Arztes von der Umsatzsteuer befreit sind. So sind etwa Leistungen von Schönheitschirurgen im Regelfall nicht steuerfrei. Nur Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass die Kryokonservierung von Eizellen ebenfalls eine Heilbehandlung ist.
In einer Praxis für Reproduktionsmedizin, in der die Diagnostik und Therapie von Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch stattfand, wurden künstliche Befruchtungen durchgeführt. Dazu wurden mehrere Eizellen entnommen, befruchtet und anschließend in der Praxis kryokonserviert.
Das Finanzamt wollte die Steuerbefreiung nur für die Eizellen gewähren, die auch im Rahmen derselben Behandlung konserviert wurden. Sofern Eizellen für eine weitere Schwangerschaft aufbewahrt wurden, sollte eine Umsatzsteuerpflicht vorliegen. Das FG sah das anders: Auch indem zusätzliche Eizellen für weitere Schwangerschaften eingelagert werden, erbringt die Praxis eine steuerfreie Heilbehandlung. Bei den behandelten Patientinnen lag die Diagnose „Unfruchtbarkeit“ vor. Die Kryokonservierung zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft dient damit weiterhin therapeutischen Zwecken.
Hinweis: In dieser Streitfrage ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Erst ein Urteil des Bundesfinanzhofs kann endgültig Klarheit schaffen. |