Ob ein Arbeitszimmer „häuslich“ oder „außerhäuslich“ ist, macht aus steuerlicher Sicht einen großen Unterschied: Die Raumkosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind in vielen Fällen gar nicht oder nur teilweise als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Dagegen dürfen die Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe steuermindernd angesetzt werden. In Zweifamilienhäusern kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch ein separater Hauseingang das Arbeitszimmer nicht der „häuslichen Sphäre“ entziehen.
Im Urteilsfall befanden sich die Privatwohnung eines Arztes im Erdgeschoss und seine Büroräume (für eine freiberufliche Nebentätigkeit) im Ober¬geschoss eines Zweifamilienhauses. Das Obergeschoss war nur über einen separaten Hauseingang mit eigenem Treppenhaus zugänglich. Der BFH ging davon aus, dass zwischen den Etagen trotzdem noch ein „innerer Zusammenhang“ bestand, der das Obergeschoss letztlich zum häuslichen Arbeitszimmer machte.
Entscheidend war nach Ansicht der Richter, dass der Arzt keine allgemein zugänglichen Verkehrsflächen durchqueren musste, sondern nur privates Gelände, um von der Privatwohnung in sein Büro zu gelangen. Dass er das Haus hierzu verlassen musste, war unerheblich.
Hinweis: Nicht betroffen von dem Urteil sind Erwerbstätige, die ihr Arbeitszimmer in einer separaten Wohnung eines Mehrfamilienhauses eingerichtet haben. Denn sie durchqueren in der Regel das gemeinsam genutzte Treppenhaus und somit eine allgemeine Verkehrsfläche, so dass ihnen der vollständige Kostenabzug erhalten bleibt |