Ein Rehazentrum kann seine Erträge aus der ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreien lassen, soweit die angebotenen Behandlungen mit denen von Krankenhäusern vergleichbar sind. Bei einer teilstationären Behandlung gilt das nur, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Patienten für die Behandlungsdauer ins Krankenhaus verlagert. Der Kranke muss also
• sowohl physisch als auch organisatorisch ins Versorgungssystem der Rehabilitationseinrichtung einbezogen sein und
• für einige Zeit in der Einrichtung bleiben und versorgt werden können.
Der Grad der Integration des Patienten in die Rehabilitationseinrichtung ist entsprechend seiner nur zeitweisen Unterbringung zu mindern. Denn es ist gerade das Ziel seines teilstationären Aufenthalts, dass er nach seiner Behandlung seinen Alltag wieder aufnehmen kann. Davon abzugrenzen ist die (nichtsteuerbefreite) ambulante Behandlung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Patient nur kurzfristig zur Behandlung erscheint und nicht in den Ablauf der Rehabilitationseinrichtung eingegliedert ist.
Sofern die genannte Voraussetzung erfüllt ist, der Kranke seinen Lebensmittelpunkt für die Behandlungsdauer also ins Rehazentrum verlagert, sind die teilstationären Rehabilitationsleistungen gewerbesteuerbefreit. Dafür müssen nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen nicht einmal die sozialrechtlichen Voraussetzungen eines Versorgungsvertrags (§§ 107, 111 Sozialgesetzbuch V) erfüllt sein. Denn es ist auf den tatsächlichen Ablauf abzustellen und nicht formal darauf, ob die Klinik die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt. |